Satzung

 

Cornelius-Burgh-Chor

Satzung des Arbeitskreises Musik
im Heimatverein der Erkelenzer Lande e.V.

 

Präambel

Die vorliegende Satzung beschreibt chorinterne Abläufe des Cornelius-Burgh-
Chores Erkelenz und trägt nicht den Charakter einer rechtsverbindlichen Nieder-
schrift gemäß Vereinsrecht. Die Vorgaben des Heimatvereins der Erkelenzer
Lande e.V. bleiben hierdurch unberührt.
 
  • §1 Organisation und Name
Der Cornelius-Burgh-Chor (CBC) versteht sich als Arbeitskreis Musik des
Heimatvereins der Erkelenzer Lande e.V. (HV) als übergeordnetem Rechtsgebilde. Die Rechtsgrundlage im Sinne des Vereinsrechts ist die Satzung des HV.
Der HV zeichnet verantwortlich für die Rechtsvertretung vereinsintern im HV
und nach außen, Vertragsabschluss mit und Entlohnung der Musikalischen
Leitung, rechtliche Aspekte bei öffentlichen Veranstaltungen sowie für die
Kassenführung (Ausnahme „Freud und Leid“ – chorinterne Kasse) und den
erforderlichen Versicherungsschutz.
 
  • §2 Aufgaben
Der Cornelius-Burgh-Chor wurde am 20.4.1983 (1. Chorprobe) als Kammerchor
des Heimatvereins der Erkelenzer Lande e.V. mit der Absicht gegründet, Chor-
musik heimischer Komponisten wie Cornelius Burgh (um 1590 bis etwa 1638)
und Franz Nekes (1844 – 1914) der Öffentlichkeit bekannt zu machen, ihre Musik
zu pflegen und die Erinnerung daran wach zu halten.
Darüber hinaus widmet der Chor sich der Aufführung großer Oratorien und ande-
rer bedeutender Werke geistlicher und weltlicher Chorliteratur und nimmt an
Konzerten der Stadt Erkelenz, des Kreises Heinsberg und des Heimatvereins der
Erkelenzer Lande e.V. teil. Außerdem veranstaltet er eigene Konzerte.
 
  • §3 Mitglieder
Der Cornelius-Burgh-Chor besteht aus dem berufenen Chorleiter, den aktiven
Sängerinnen und Sängern sowie Förderern (s. § 9).
Jede Person kann Mitglied des CBC werden; eine Mitgliedschaft im HV ist aus-
drücklich erwünscht, aber nicht zwingende Voraussetzung.
Grundsätzlich ist die temporäre Mitgliedschaft im CBC möglich. (Projektarbeit)

 

  • §4 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sollen die Interessen des Chores fördern und regelmäßig an den
Chorproben teilnehmen. Sie beteiligen sich durch eine finanzielle Unterstützung der Chorarbeit und setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch tätige Mithilfe bei Veranstaltungen und Auftritten ein. Art und Höhe der finanziellen Unterstützung regelt die Satzung in § 6.

 

  • §5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, die Satzungsbestimmungen, den Chor
oder die Mitgliedschaft betreffen, an das Leitungsteam und/oder die Chorver-
sammlung zu stellen. Alle Mitglieder haben Wahlrecht und Stimmrecht und
können in Ämter gewählt werden.

 

  • §6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder entrichten den vom Leitungsteam vorgeschlagenen und von der
Chorversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Eine Rückerstattung erfolgt
nicht. – Sie können den Chor zusätzlich durch zweckgebundene Spenden an den
HV (Stichwort: „Chorarbeit“) unterstützen. (Spendenbescheinigung über HV)

 

  • §7 Aufnahme
Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Erklärung (Formblatt) gegenüber
dem Leitungsteam und/oder der Musikalischen Leitung. Letzterer entscheidet
über die Teilnahme an der musikalischen Arbeit. Das Leitungsteam darf in be-
gründeten Fällen die Mitgliedschaft ablehnen.

 

  • §8 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss durch das Leitungsteam
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Chorgemeinschaft kann nur bei satzungs-
widrigem oder chorschädigendem Verhalten erfolgen und muss begründet sein.
Über Einsprüche Betroffener entscheidet die Chorversammlung.
 
  • §9 Sonstige Mitglieder
a) Förderer
Personen, welche die Arbeit des AK Musik (Cornelius-Burgh-Chor) finanziell
oder in sonstiger Weise unterstützen wollen, erhalten auf Wunsch entsprechen-
de Bescheinigungen vom HV.
Ein Anspruch auf Mitgliederrechte besteht nicht.
 
 b) ProjektsängerInnen
Sie sind dem Chor willkommen. Über die Beteiligung an der musikalischen
Arbeit entscheidet die Musikalische Leitung. – Die Gewährung vergünstigter Leistungen, die Teilnahme an sonstigen Chorveranstaltungen sowie eine etwaige finanzielle Beteiligung an den Kosten des Chors regelt das Leitungsteam.
 
  • §10 Leitung
Die Leitung des Chores erfolgt durch ein Leitungsteam, das jährlich auf der or-
dentlichen Chorversammlung bestätigt oder neu gewählt wird. Es besteht aus:
a) ChorsprecherIn, StellvertreterIn, KassenwartIn (geschäftsführendes Leitungsteam)
b) vier BeisitzerInnen, vorzugsweise ein Mitglied je Stimme (erweitertes Leitungsteam)
c) der Musikalischen Leitung als natives Mitglied
Das Leitungsteam kann Personen für besondere Aufgaben benennen, die sich
z.B. um die Homepage, um Pressearbeit, Fotodokumentationen, Chorfahrten,
usw. kümmern. Sie können im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an den Team-
sitzungen beratend teilnehmen.
Das Leitungsteam ist dem Chor und dem HV gegenüber verantwortlich.
Den Kontakt zu den Gremien des Heimatvereins halten ChorsprecherIn bzw.
StellvertreterIn.
Das Leitungsteam fasst seine Beschlüsse in Team-Sitzungen, zu denen der/die
ChorsprecherIn oder seine/ihre StellvertreterIn mit angemessener Frist (ca. 8
Tage) schriftlich oder mündlich unter Nennung einer Tagesordnung einlädt.
Die Tagesordnung kann in der Sitzung nach Bedarf geändert werden.
 
  • §11 Musikalische Leitung
Die Berufung der Musikalischen Leitung erfolgt durch die Leitungsgremien des
HV im Einvernehmen mit dem Leitungsteam des Chores und nach Zustimmung
der Chorversammlung. Aufgaben und Vergütung der Musikalischen Leitung
werden durch einen Vertrag zwischen ihr und dem HV geregelt.
 
  • §12 Teamleitung
Die Aufgaben des Leitungsteams beziehen sich auf die Erledigung chorinterner
Angelegenheiten sowie planerischer und organisatorischer Erfordernisse. Es tritt bei Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. In rechtlichen Angelegenheiten ist der HV gegenüber dem CBC weisungsbefugt.

 

  • §13 Chorversammlung
Der Cornelius-Burgh-Chor führt eine ordentliche Chorversammlung pro Jahr
durch (möglichst im 1. Quartal des Jahres); weitere Chorversammlungen sind
bei Bedarf möglich. ChorsprecherIn bzw. im Vertretungsfall StellvertreterIn
berufen die Chorversammlungen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Bei form- und fristgerechter Einladung sind Chorversammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Feste Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Chorversammlung sind:
  • Bericht der/des ChorsprecherIn als ArbeitskreisleiterIn Musik
  • Bericht der Musikalischen Leitung
  • Bericht der/des KassenwartIn und der KassenprüferInnen
  • Entlastung des Leitungsteams
  • Neuwahl / Bestätigung des Leitungsteams und der beiden KassenprüferInnen
  • Planungsvorgaben des Leitungsteams und der Musikalischen LeitungSatzungsänderungen bedürfen eines schriftlichen Antrags mindestens vier Wochen vor einer Chorversammlung.
 
  • §14 Kassenprüfer

Bei der ordentlichen Chorversammlung werden zwei KassenprüferInnen für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich. Ein/Eine KassenprüferIn muss jeweils neu gewählt werden.

  • §15 Anschaffungen und Erwerbungen

Das Leitungsteam entscheidet über notwendige Anschaffungen. Nicht persönlich bezahlte Sachgegenstände (Noten, etc.) bleiben Eigentum des Chores.

  • §16 Auflösung

Es gelten die Festlegungen in der Satzung des HV, z.B. unter ‚7 bis ’10.

  • §17 Ergänzende Bestimmungen

Die Chorgemeinschaft beteiligt sich an offen angezeigten persönlichen Ereignissen. Das Leitungsteam entscheidet im Einzelfall über die Form der Beteiligung. Regelmäßige Ehrungen finden nicht statt.

  • §18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in der Chorversammlung am 28.01.2015 in Kraft.